Bebauungsplan einsehen

  • Leistungsbeschreibung

    Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen

    • zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
    • zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
    • zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen.

    Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.

    In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.

    Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.

  • Voraussetzungen

    keine

  • Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

  • Verfahrensablauf

    Sie können den Bebauungsplan bei der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Grundstück befindet, einsehen. Sie sollten Angaben zu dem betroffenen Grundstück mitbringen, z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer.

    Daneben haben Sie die Möglichkeit, auch über das länderübergreifende UVP-Portal in bestimmte Bebauungspläne Einsicht zu nehmen. Die Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Planentwürfe im Aufstellungsverfahren über dieses Portal zugänglich zu machen. Viele Gemeinden haben über das Portal zudem ihre schon geltenden Bebauungspläne zugänglich gemacht.

  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Kosten

    keine

    Hinweis: Sie können den gesamten Bebauungsplan oder Ausschnitte daraus kopieren lassen. Die Gebühren sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich über die genaue Höhe direkt bei Ihrer Gemeinde.

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    keine

  • Rechtsgrundlage

    Baugesetzbuch (BauGB)

    • § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB Einsicht in den Bebauungsplan
    • § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
    • § 10a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
  • Freigabevermerk

    • 19.12.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende